Kündigung und Jobwechsel

Aufhebungsvertrag: Vor- und Nachteile im Überblick

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsfrist. Wann er sich lohnt, wo Risiken beim Arbeitslosengeld liegen und welche Punkte hineingehören.

Ein Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich, zu einem frei vereinbarten Termin und ohne Kündigungsfrist. Für Beschäftigte mit neuem Job kann das ein schneller und sauberer Ausstieg sein. Wer danach arbeitslos ist, trägt dagegen ein echtes Risiko: Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit verhängen, und der Kündigungsschutz entfällt vollständig. Ob sich ein Aufhebungsvertrag lohnt, hängt deshalb vor allem davon ab, ob eine Anschlussstelle feststeht.

Dieser Beitrag gehört zum Ratgeber Kündigung und Jobwechsel und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Was ein Aufhebungsvertrag ist

Arbeitgeber und Beschäftigte vereinbaren darin, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum endet. Anders als bei einer Kündigung handelt es sich nicht um eine einseitige Erklärung, sondern um einen Vertrag, dem beide zustimmen müssen. Deshalb gelten weder Kündigungsfristen noch das Kündigungsschutzgesetz, der Betriebsrat muss nicht angehört werden, und auch ein Sonderkündigungsschutz, etwa in der Schwangerschaft oder bei Schwerbehinderung, greift nicht.

Der Vertrag braucht nach § 623 BGB die Schriftform: Beide Seiten unterschreiben dieselbe Urkunde im Original. Eine E-Mail oder eine Absprache im Gespräch reicht nicht.

Vom Aufhebungsvertrag zu unterscheiden ist der Abwicklungsvertrag: Hier kündigt zuerst der Arbeitgeber, und beide regeln anschließend die Einzelheiten, etwa Abfindung und Zeugnis. Für das Arbeitslosengeld kann auch ein Abwicklungsvertrag relevant sein, wenn er vor der Kündigung abgesprochen war.

Vor- und Nachteile im Vergleich

Vorteile für Beschäftigte Nachteile und Risiken
Ausstieg zum Wunschtermin, auch vor Ablauf der Kündigungsfrist Sperrzeit beim Arbeitslosengeld möglich
Abfindung verhandelbar Kein Kündigungsschutz, keine Prüfung durch ein Gericht
Zeugnisnote und Inhalt können festgelegt werden Sonderkündigungsschutz entfällt
Freistellung bis zum Ende vereinbar Kein gesetzliches Widerrufsrecht
Trennung lässt sich in Bewerbungen als einvernehmlich darstellen Abfindung kann beim Arbeitslosengeld angerechnet werden, wenn die Frist verkürzt wird
Streit vor dem Arbeitsgericht wird vermieden Erledigungsklausel kann offene Ansprüche abschneiden

Das größte Risiko: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Wer sein Arbeitsverhältnis selbst löst, sei es durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag, und dadurch arbeitslos wird, riskiert nach § 159 SGB III eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Sie dauert in der Regel zwölf Wochen. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, und die Gesamtdauer des Anspruchs verkürzt sich zusätzlich.

Keine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie einen wichtigen Grund haben. Die Bundesagentur für Arbeit erkennt einen solchen Grund nach ihren fachlichen Weisungen etwa an, wenn Ihnen ohnehin eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt gedroht hätte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und sich die Abfindung in einem bestimmten Rahmen bewegt. Auch gesundheitliche Gründe oder ein Umzug zum Partner können wichtige Gründe sein. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet die Agentur im Einzelfall.

Zusätzlich kann der Anspruch ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet (§ 158 SGB III). Dann wird ein Teil der Abfindung praktisch auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Halten Sie deshalb möglichst die Kündigungsfrist ein, wenn Sie keine Anschlussstelle haben.

Auch beim Aufhebungsvertrag gilt die Meldepflicht: Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend, bei kürzerer Zeit innerhalb von drei Tagen nach Abschluss des Vertrags.

Abfindung: Höhe und Steuern

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht im Regelfall nicht. Als grobe Orientierung dient oft der Wert aus § 1a Kündigungsschutzgesetz: ein halber Bruttomonatsverdienst pro Beschäftigungsjahr. In Verhandlungen kann das Ergebnis darüber oder darunter liegen, je nachdem, wie gut Ihre Position bei einer Kündigung wäre.

Abfindungen sind steuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine ermäßigte Besteuerung nach der sogenannten Fünftelregelung (§ 34 EStG) in Betracht kommen. Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber diese Regel nicht mehr beim Lohnsteuerabzug; Sie müssen sie in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist in der Regel nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Lassen Sie sich zu den steuerlichen Folgen im Zweifel beraten.

Was in den Vertrag gehört

Checkliste: Inhalte eines Aufhebungsvertrags

  • Beendigungsdatum und Hinweis auf die Veranlassung (z. B. betriebliche Gründe)
  • Höhe und Fälligkeit einer Abfindung, Hinweis auf Brutto
  • Vergütung bis zum Ende, inklusive Boni und Sonderzahlungen anteilig
  • Freistellung: widerruflich oder unwiderruflich, Anrechnung von Urlaub und Überstunden
  • Resturlaub und Überstunden: Abbau oder Abgeltung
  • Arbeitszeugnis: Note, Inhalt, gegebenenfalls Entwurfsrecht
  • Rückgabe von Firmeneigentum, Dienstwagen, Laptop
  • Betriebliche Altersversorgung, Darlehen, Rückzahlungsklauseln
  • Wettbewerbsverbot: bestätigen, aufheben oder Entschädigung klären
  • Gegebenenfalls Sprinterklausel: früheres Ausscheiden mit Erhöhung der Abfindung
  • Erledigungsklausel: nur, wenn Sie alle offenen Ansprüche geprüft haben

Besonders wichtig ist die Zeugnisregelung. Statt nur „ein wohlwollendes Zeugnis“ zu vereinbaren, sollte im Vertrag eine konkrete Gesamtnote stehen oder vereinbart werden, dass Sie einen Entwurf vorlegen dürfen, von dem nur aus wichtigem Grund abgewichen wird. Welche Formulierung welcher Note entspricht, erklärt der Beitrag Arbeitszeugnis-Noten: Die Zeugnissprache entschlüsseln.

Faires Verhandeln: Ihre Rechte im Gespräch

Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Aufhebungsverträge gibt es nicht. Das Bundesarbeitsgericht verlangt aber, dass der Arbeitgeber fair verhandelt. Er darf keine psychische Drucksituation schaffen oder ausnutzen, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwert. Ein Vertrag, der unter solchen Umständen zustande kommt, kann unwirksam sein. Darauf sollten Sie sich jedoch nicht verlassen.

Vielen Dank für den Entwurf. Ich möchte ihn in Ruhe prüfen und mich beraten lassen. Ich melde mich bis [Datum] bei Ihnen zurück. Bitte senden Sie mir den Entwurf auch per E-Mail.

So gehen Sie vor, wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird

  1. Nicht im Gespräch unterschreiben. Nehmen Sie den Entwurf mit und vereinbaren Sie einen Termin für Ihre Antwort.
  2. Eigene Lage klären. Haben Sie eine Anschlussstelle? Besteht ein besonderer Kündigungsschutz? Wie lang wäre Ihre Kündigungsfrist?
  3. Folgen für das Arbeitslosengeld prüfen. Wenn Sie keine neue Stelle haben, lassen Sie sich vor der Unterschrift beraten, etwa bei der Agentur für Arbeit, einer Gewerkschaft oder einer Fachanwältin für Arbeitsrecht.
  4. Gegenvorschläge machen. Beendigungsdatum, Abfindung, Freistellung und Zeugnis sind verhandelbar. Formulieren Sie Ihre Wünsche schriftlich.
  5. Endfassung genau lesen. Stimmen alle Absprachen mit dem Text überein? Erst dann unterschreiben beide Seiten dieselbe Urkunde.

Aufhebungsvertrag, Eigenkündigung und Arbeitgeberkündigung im Vergleich

Merkmal Aufhebungsvertrag Eigenkündigung Kündigung durch den Arbeitgeber
Zustimmung beider Seiten erforderlich nicht erforderlich nicht erforderlich
Beendigungstermin frei vereinbar nach Kündigungsfrist nach Kündigungsfrist
Kündigungsschutzklage nicht möglich entfällt innerhalb von drei Wochen möglich
Sperrzeitrisiko ja, ohne wichtigen Grund ja, ohne wichtigen Grund in der Regel nur bei vertragswidrigem Verhalten
Abfindung verhandelbar in der Regel keine nur in Sonderfällen gesetzlich, oft per Vergleich
Form schriftlich, beide unterschreiben schriftlich schriftlich

Wann sich ein Aufhebungsvertrag lohnt und wann nicht

Eher sinnvoll, wenn Sie einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben haben und früher als zum Ende Ihrer Kündigungsfrist wechseln möchten, wenn ohnehin eine betriebsbedingte Kündigung droht und Sie ein gutes Paket aus Abfindung, Freistellung und Zeugnis verhandeln können, oder wenn ein Streit vor Gericht für beide Seiten belastend wäre.

Eher kritisch, wenn Sie keine Anschlussstelle haben und kein wichtiger Grund vorliegt, wenn Sie einen besonderen Kündigungsschutz aufgeben würden, oder wenn der Arbeitgeber auf eine sofortige Unterschrift drängt.

Wer selbst gehen möchte und keine Eile hat, ist mit einer normalen Eigenkündigung oft genauso gut bedient. Welche Fristen dafür gelten, zeigt der Beitrag Kündigungsfristen nach BGB.

Quellen

  • § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (Schriftform)
  • §§ 158 und 159 Sozialgesetzbuch III (Ruhen bei Entlassungsentschädigung, Sperrzeit), § 148 SGB III (Minderung der Anspruchsdauer)
  • § 38 SGB III (Arbeitsuchendmeldung)
  • § 1a Kündigungsschutzgesetz (Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung)
  • § 34 Einkommensteuergesetz (Fünftelregelung)
  • BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18 (Gebot fairen Verhandelns)
  • Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III
Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung?

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Eine Abfindung ist Verhandlungssache. Als Orientierung wird oft der Wert aus § 1a Kündigungsschutzgesetz genannt, ein halber Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr. Wie viel tatsächlich gezahlt wird, hängt vor allem davon ab, wie gut eine Kündigung des Arbeitgebers vor Gericht Bestand hätte.

Kann ich einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht, auch nicht, wenn der Vertrag am Arbeitsplatz unterschrieben wurde. Möglich ist unter Umständen eine Anfechtung, etwa bei Drohung oder Täuschung. Außerdem kann ein Vertrag unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen hat. Beides ist im Einzelfall schwer durchzusetzen.

Wann gibt es trotz Aufhebungsvertrag keine Sperrzeit?

Wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Agentur für Arbeit erkennt einen solchen Grund etwa an, wenn sonst eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt gedroht hätte und die Kündigungsfrist eingehalten wird. Die Einzelheiten stehen in den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit; lassen Sie sich vor der Unterschrift beraten.

Muss ich auf den Aufhebungsvertrag sofort reagieren?

Nein. Bitten Sie um Bedenkzeit und den Entwurf zum Mitnehmen. Ein seriöser Arbeitgeber lässt Ihnen Zeit für eine Prüfung. Setzt man Sie unter Druck, unterschreiben Sie nicht im Gespräch.

Zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026 von der Redaktion koenig-ag.de. Fehler gefunden?Schreiben Sie uns.