Kündigung und Jobwechsel

Homeoffice-Regelungen im Arbeitsvertrag: Was gilt und was Sie vereinbaren sollten

Einen allgemeinen Anspruch auf Homeoffice gibt es nicht, umso wichtiger ist die Vereinbarung. Welche Klauseln zählen, was beim Widerruf gilt und worauf Sie im Vertrag achten sollten.

In Deutschland gibt es, Stand Oktober 2026, keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Ob Sie von zu Hause arbeiten dürfen, hängt von Ihrem Arbeitsvertrag, einer Zusatzvereinbarung, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ab. Umso wichtiger ist eine klare Regelung: Sie sollte festlegen, an wie vielen Tagen Sie wo arbeiten, wie Arbeitszeit und Erreichbarkeit geregelt sind, wer Ausstattung und Kosten trägt und unter welchen Bedingungen das Homeoffice wieder enden kann.

Homeoffice ist einer von mehreren Punkten, die Sie bei einem neuen Job prüfen sollten. Den Überblick über Jobwechsel, Fristen und Vertragsende gibt der Ratgeber Kündigung und Jobwechsel.

Telearbeit, mobiles Arbeiten, Homeoffice: die Begriffe

Im Alltag wird alles „Homeoffice“ genannt. Rechtlich gibt es Unterschiede, die vor allem beim Arbeitsschutz eine Rolle spielen.

Begriff Bedeutung Besonderheit
Telearbeit fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, vertraglich vereinbart, Ausstattung durch den Arbeitgeber in der Arbeitsstättenverordnung definiert, dort gelten bestimmte Anforderungen an den Arbeitsplatz
Mobiles Arbeiten Arbeiten von einem beliebigen oder wechselnden Ort aus, etwa zu Hause, unterwegs oder im Zug keine Einrichtung eines festen Arbeitsplatzes; Arbeitsschutzgesetz gilt trotzdem
Homeoffice Alltagsbegriff, meist für mobiles Arbeiten von zu Hause Inhalt ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung

Prüfen Sie, welcher Begriff in Ihrem Vertrag steht und was damit gemeint ist. Für die meisten Beschäftigten ist mobiles Arbeiten von zu Hause die Regel, Telearbeit im engeren Sinne ist seltener.

Wo Homeoffice geregelt sein kann

  • Arbeitsvertrag: Eine Klausel im Vertrag ist die stärkste Grundlage, weil sie nicht einseitig geändert werden kann.
  • Zusatzvereinbarung: Häufig wird Homeoffice in einer separaten Vereinbarung geregelt, die oft befristet oder widerruflich ist.
  • Betriebsvereinbarung: Gibt es einen Betriebsrat, hat er bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mit Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird, ein Mitbestimmungsrecht. Viele Unternehmen regeln die Einzelheiten deshalb in einer Betriebsvereinbarung.
  • Tarifvertrag: Einige Tarifverträge enthalten Regeln zum mobilen Arbeiten.
  • Gelebte Praxis: Wer ohne schriftliche Regelung von zu Hause arbeitet, hat eine schwache Position. Ob daraus ein Anspruch entsteht, ist im Einzelfall schwer zu beurteilen.

Diese Punkte sollte die Vereinbarung regeln

Checkliste: Homeoffice-Vereinbarung

  • Umfang: feste Tage, Anzahl pro Woche oder Monat, oder freie Einteilung
  • Ort: nur die eigene Wohnung oder auch andere Orte, Arbeiten im Ausland ja oder nein
  • Arbeitszeit: Kernzeiten, Erreichbarkeit, Pausen, Zeiterfassung
  • Ausstattung: Rechner, Bildschirm, Telefon, Stuhl, wer stellt was?
  • Kosten: Erstattung oder Pauschale für Strom, Internet, Möbel
  • Datenschutz und IT-Sicherheit: Umgang mit Unterlagen, gesicherte Verbindung, Ausschluss von Familienangehörigen
  • Arbeitsschutz: Hinweise zur Gestaltung des Arbeitsplatzes, Unterweisung
  • Präsenzpflichten: Teammeetings, Kundentermine, Anwesenheit auf Anforderung
  • Beendigung: Widerruf, Ankündigungsfrist, Gründe

Arbeitszeit und Erreichbarkeit

Das Arbeitszeitgesetz gilt auch zu Hause: Höchstarbeitszeit, Pausen und die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen müssen eingehalten werden. Arbeitgeber sind nach der Rechtsprechung zudem verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen. Eine Regelung zur Erreichbarkeit verhindert, dass aus Homeoffice ständige Verfügbarkeit wird.

Ausstattung und Kosten

Arbeitsmittel, die Sie für die Arbeit brauchen, stellt in der Regel der Arbeitgeber. Nutzen Sie eigene Geräte, sollte geregelt sein, ob und wie das vergütet wird und wie Datenschutz gewährleistet ist. Für Strom, Heizung und Internet gibt es keine allgemeine gesetzliche Erstattungspflicht. Hier hilft eine vertragliche Pauschale.

Steuerlich können Beschäftigte für Tage, an denen sie überwiegend zu Hause arbeiten, eine Tagespauschale als Werbungskosten ansetzen, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag. Für ein häusliches Arbeitszimmer gelten engere Voraussetzungen. Die aktuellen Beträge finden Sie in den Informationen der Finanzverwaltung.

Datenschutz und Vertraulichkeit

Auch zu Hause bleiben Sie für den Schutz betrieblicher Daten verantwortlich. Übliche Regeln sind: Bildschirm sperren, wenn Sie den Platz verlassen, Unterlagen nicht offen liegen lassen, Telefonate mit vertraulichem Inhalt nicht im Beisein Dritter führen und nur über die vom Arbeitgeber vorgegebenen Verbindungen arbeiten. Papierunterlagen sollten verschließbar aufbewahrt und nicht im Hausmüll entsorgt werden. Klären Sie, ob private Geräte überhaupt genutzt werden dürfen. Wer solche Vorgaben kennt und einhält, schützt sich selbst vor arbeitsrechtlichen Folgen.

Arbeiten im Ausland

Wer zeitweise aus dem Ausland arbeiten möchte, sollte das ausdrücklich vereinbaren. Schon kurze Aufenthalte können Fragen zu Sozialversicherung, Steuer und Aufenthaltsrecht aufwerfen. Innerhalb der EU ist für die Sozialversicherung in der Regel eine A1-Bescheinigung nötig. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers sollten Sie nicht aus dem Ausland arbeiten.

Widerruf und Rückkehr ins Büro

Viele Vereinbarungen enthalten einen Widerrufsvorbehalt, also das Recht des Arbeitgebers, das Homeoffice zu beenden. In vorformulierten Verträgen ist ein solcher Vorbehalt nur wirksam, wenn er nicht unangemessen benachteiligt; hilfreich sind die Angabe von Gründen und eine angemessene Ankündigungsfrist. Auch ein wirksamer Widerruf muss im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen, das heißt, Ihre Interessen müssen berücksichtigt werden.

Umgekehrt kann der Arbeitgeber Homeoffice in der Regel nicht einseitig anordnen, weil die eigene Wohnung zum privaten Lebensbereich gehört. Ausnahmen sind möglich, wenn der Vertrag es vorsieht oder besondere Umstände vorliegen.

Muster: Formulierung einer Homeoffice-Klausel

Der Arbeitnehmer ist berechtigt, an bis zu [Anzahl] Tagen pro Woche seine Arbeitsleistung von seiner Wohnung aus zu erbringen. Die Verteilung der Tage wird mit der Führungskraft abgestimmt. Die Kernarbeitszeit von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] gilt auch im Homeoffice. Der Arbeitgeber stellt [Arbeitsmittel] zur Verfügung. Die Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von [Anzahl] Wochen zum Monatsende beendet werden, durch den Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen, etwa [Beispiele].

Das Muster ist eine Orientierung, keine geprüfte Vertragsklausel. Konkrete Formulierungen sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder einer Fachanwältin für Arbeitsrecht abstimmen.

Versicherung und Arbeitsschutz

Seit 2021 sind Beschäftigte im Homeoffice bei betrieblichen Tätigkeiten im gleichen Umfang gesetzlich unfallversichert wie im Betrieb. Dazu gehören auch bestimmte Wege, etwa der Weg, um Kinder in eine Betreuung zu bringen. Private Tätigkeiten, etwa Kochen oder Wäsche, sind nicht versichert.

Das Arbeitsschutzgesetz gilt auch bei mobiler Arbeit. Der Arbeitgeber muss die Gefährdungen beurteilen und Sie unterweisen, etwa zu Bildschirmarbeit, Ergonomie und Pausen. Kontrollbesuche in Ihrer Wohnung sind nur mit Ihrer Zustimmung möglich.

Homeoffice beim neuen Job verhandeln

Wenn Homeoffice für Sie wichtig ist, sprechen Sie das im Bewerbungsprozess an, spätestens vor der Vertragsunterschrift. Mündliche Zusagen im Vorstellungsgespräch sind schwer nachzuweisen. Bestehen Sie darauf, dass Umfang und Bedingungen schriftlich festgehalten werden, im Vertrag oder in einer Zusatzvereinbarung. Welche weiteren Klauseln Sie vor der Unterschrift prüfen sollten, etwa zu Überstunden, Wettbewerbsverbot und Ausschlussfristen, beschreibt der Artikel Arbeitsvertrag prüfen.

Fragen für das Gespräch mit dem künftigen Arbeitgeber

  • Wie viele Homeoffice-Tage sind üblich, und ab wann nach dem Start?
  • Gibt es eine Betriebsvereinbarung oder Richtlinie, die ich vorab lesen kann?
  • Welche Ausstattung stellt das Unternehmen?
  • Gibt es feste Präsenztage im Team?
  • Wird die Regelung in den Vertrag aufgenommen?

Gerade in der Einarbeitung verlangen viele Arbeitgeber mehr Präsenz, damit neue Mitarbeitende Team und Abläufe kennenlernen. Das ist nachvollziehbar und kann in der Vereinbarung als Übergangsphase festgehalten werden. Wie Unternehmen den Start neuer Mitarbeitender gestalten, zeigt der Ratgeber Onboarding.

Quellen

  • § 106 Gewerbeordnung (Weisungsrecht)
  • § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung (Telearbeitsplatz)
  • §§ 3, 5 und 12 Arbeitsschutzgesetz
  • §§ 3 bis 5 Arbeitszeitgesetz
  • § 87 Abs. 1 Nr. 14 Betriebsverfassungsgesetz (Mitbestimmung bei mobiler Arbeit)
  • § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 2a Sozialgesetzbuch VII (Unfallversicherung im Homeoffice)
  • §§ 307, 308 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (Kontrolle vorformulierter Vertragsklauseln)
  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Einkommensteuergesetz (Tagespauschale)
  • BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21 (Pflicht zur Arbeitszeiterfassung)
Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Habe ich einen Anspruch auf Homeoffice?

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Ein Anspruch kann sich aber aus Ihrem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. In Einzelfällen, etwa bei behinderungsgerechter Beschäftigung, kann Homeoffice auch eine Möglichkeit sein, die der Arbeitgeber prüfen muss.

Kann mein Arbeitgeber das Homeoffice wieder streichen?

Das hängt von der Vereinbarung ab. Ist Homeoffice fest im Vertrag vereinbart, kann der Arbeitgeber es nicht einfach einseitig beenden. Enthält die Vereinbarung einen Widerrufsvorbehalt, ist ein Widerruf möglich, wenn die Klausel wirksam ist und der Widerruf billigem Ermessen entspricht. Wurde Homeoffice nur geduldet, ist die Rückkehr ins Büro meist leichter durchsetzbar.

Muss der Arbeitgeber die Kosten für das Homeoffice tragen?

Arbeitsmittel, die für die Arbeit nötig sind, stellt in der Regel der Arbeitgeber. Ob er darüber hinaus Kosten wie Strom oder Internet anteilig erstattet, sollte die Vereinbarung regeln. Steuerlich können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen eine Tagespauschale für das Arbeiten zu Hause geltend machen.

Bin ich im Homeoffice unfallversichert?

Ja, bei betrieblichen Tätigkeiten. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2021 besteht Versicherungsschutz im Homeoffice im gleichen Umfang wie auf der Unternehmensstätte. Auch bestimmte Wege, etwa um Kinder zur Betreuung zu bringen, sind versichert. Private Tätigkeiten bleiben ausgenommen.

Zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026 von der Redaktion koenig-ag.de. Fehler gefunden?Schreiben Sie uns.