Kündigung und Jobwechsel: Fristen, Aufhebungsvertrag und Zeugnis
Wer den Job wechseln will, muss Fristen, Form und Reihenfolge im Blick behalten. Ein Überblick über Kündigung, Aufhebungsvertrag, Meldepflichten und den sauberen Abschied.
Ein Jobwechsel ist mehr als eine Kündigung. Er beginnt mit der Entscheidung, oft lange vor dem Schreiben, und endet erst mit dem Zeugnis und dem ersten Tag im neuen Job. Wer die Reihenfolge kennt und Fristen einhält, vermeidet Lücken beim Einkommen, Ärger mit dem alten Arbeitgeber und Nachteile beim Arbeitslosengeld. Dieser Überblick bezieht sich auf Beschäftigte in Deutschland mit einem Arbeitsvertrag nach deutschem Recht.
Die richtige Reihenfolge beim Jobwechsel
Checkliste: Jobwechsel ohne Stolpersteine
- Arbeitsvertrag und Tarifvertrag auf Kündigungsfrist, Wettbewerbsverbot und Rückzahlungsklauseln prüfen
- Neuen Arbeitsvertrag unterschreiben, erst dann kündigen
- Kündigung schriftlich mit Unterschrift übergeben, Zugang dokumentieren
- Resturlaub und Überstunden klären
- Qualifiziertes Arbeitszeugnis anfordern
- Übergabe vorbereiten, Firmeneigentum zurückgeben
- Bei Arbeitslosigkeit: rechtzeitig arbeitsuchend melden
Der wichtigste Punkt steht an zweiter Stelle: Kündigen Sie erst, wenn der neue Vertrag unterschrieben vorliegt. Eine mündliche Zusage ist zwar grundsätzlich wirksam, im Streitfall aber schwer zu beweisen.
Kündigungsfristen nach dem Gesetz
Die gesetzlichen Fristen stehen in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Sie gelten, wenn weder Arbeitsvertrag noch Tarifvertrag etwas anderes regeln.
- Grundkündigungsfrist: vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Sie gilt für Beschäftigte unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
- Probezeit: Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, zu jedem Tag.
- Längere Fristen für Arbeitgeber: Je länger das Arbeitsverhältnis besteht, desto länger muss der Arbeitgeber warten, gestaffelt von einem Monat nach zwei Jahren bis zu sieben Monaten nach zwanzig Jahren, jeweils zum Monatsende.
| Bestand des Arbeitsverhältnisses | Frist bei Kündigung durch den Arbeitgeber |
|---|---|
| bis 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| ab 2 Jahren | 1 Monat zum Monatsende |
| ab 5 Jahren | 2 Monate zum Monatsende |
| ab 8 Jahren | 3 Monate zum Monatsende |
| ab 10 Jahren | 4 Monate zum Monatsende |
| ab 12 Jahren | 5 Monate zum Monatsende |
| ab 15 Jahren | 6 Monate zum Monatsende |
| ab 20 Jahren | 7 Monate zum Monatsende |
Arbeitsverträge verlängern die Fristen oft für beide Seiten. Das ist zulässig, die Frist für Beschäftigte darf aber nicht länger sein als die für den Arbeitgeber. Tarifverträge können auch kürzere Fristen vorsehen. Im Zweifel gilt: erst den eigenen Vertrag lesen.
Form und Zugang der Kündigung
Eine Kündigung muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen: auf Papier, mit eigenhändiger Unterschrift. E-Mail, Fax, SMS oder Messenger reichen nicht und machen die Kündigung unwirksam. Eine Begründung ist bei der Kündigung durch Beschäftigte nicht nötig.
Entscheidend für die Frist ist der Zugang beim Arbeitgeber, nicht das Datum auf dem Schreiben. Am sichersten ist die persönliche Übergabe mit einer schriftlichen Empfangsbestätigung auf einer Kopie oder die Zustellung durch einen Boten, der den Inhalt kennt. Ein Einwurf-Einschreiben belegt den Einwurf, aber nicht ohne Weiteres den Inhalt.
Hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum [Datum], hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Kündigung und das Beendigungsdatum schriftlich. Zugleich bitte ich um die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
Aufhebungsvertrag: einvernehmlich, aber mit Folgen
Mit einem Aufhebungsvertrag beenden Arbeitgeber und Beschäftigte das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, unabhängig von Kündigungsfristen. Das kann für einen schnellen Wechsel praktisch sein. Auch der Aufhebungsvertrag braucht die Schriftform nach § 623 BGB.
Die wichtigsten Punkte, die darin geregelt werden, sind Beendigungsdatum, gegebenenfalls eine Abfindung, Freistellung, Resturlaub, Zeugnisnote und die Rückgabe von Arbeitsmitteln. Lassen Sie sich nicht zu einer sofortigen Unterschrift drängen. Das Bundesarbeitsgericht verlangt ein faires Verhandeln, ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es jedoch nicht.
Achtung beim Arbeitslosengeld: Wer ein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung selbst beendet und danach arbeitslos ist, riskiert eine Sperrzeit von in der Regel bis zu zwölf Wochen, außer es gibt einen wichtigen Grund. Ob ein solcher Grund vorliegt, beurteilt die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Wer keinen Anschlussjob hat, sollte sich deshalb vor der Unterschrift beraten lassen.
Meldung bei der Agentur für Arbeit
Wer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses keinen neuen Job hat, muss sich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden. Liegen zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate, gilt eine Frist von drei Tagen. Die Meldung geht online, telefonisch oder persönlich. Sie ist von der späteren Arbeitslosmeldung zu unterscheiden, die spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen muss.
Wenn der Arbeitgeber kündigt
Erhalten Sie selbst eine Kündigung, läuft eine wichtige Frist: Eine Klage gegen die Kündigung muss nach dem Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht eingehen. Das Kündigungsschutzgesetz gilt in der Regel, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Beschäftigte arbeiten, Teilzeitkräfte anteilig gezählt. Lassen Sie sich in diesem Fall zeitnah beraten, etwa von einer Gewerkschaft oder einer Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Der saubere Abschied
Die letzten Wochen prägen, wie man sich an Sie erinnert, und manchmal begegnet man sich wieder. Bereiten Sie eine ordentliche Übergabe vor, dokumentieren Sie laufende Vorgänge und verabschieden Sie sich von Kolleginnen und Kunden. Fordern Sie rechtzeitig Ihr qualifiziertes Arbeitszeugnis an und prüfen Sie es sorgfältig. Wie das geht, steht im Ratgeber Arbeitszeugnis verstehen.
Für die neue Stelle lohnt es sich, schon vor der Unterschrift über das Gehalt zu verhandeln. Tipps dazu bietet der Ratgeber Gehaltsverhandlung.
Quellen
- §§ 620 bis 623 Bürgerliches Gesetzbuch (Beendigung, Kündigungsfristen, Schriftform)
- §§ 1, 4 und 23 Kündigungsschutzgesetz
- § 38 und § 159 Sozialgesetzbuch III (Meldepflicht, Sperrzeit)
- § 7 Bundesurlaubsgesetz (Urlaubsabgeltung)
Alle Artikel zu Kündigung und Jobwechsel
- Arbeitsvertrag prüfen
Vor der Unterschrift lohnt ein zweiter Blick: welche Klauseln zu Überstunden, Wettbewerbsverbot, Fortbildungskosten und Ausschlussfristen problematisch sein können.
- Probezeit
Wie lange eine Probezeit dauern darf, mit welcher Frist beide Seiten kündigen können, ob sie sich verlängern lässt und was bei Urlaub, Krankheit und Befristung gilt.
- Kündigungsfristen
Welche Frist für Sie gilt, wie Sie den letzten Tag für den Zugang berechnen und welche Ausnahmen Arbeits- und Tarifverträge, Probezeit und Kleinbetriebe vorsehen.
- Kündigung schreiben
Eine Vorlage zum Anpassen, die Angaben, die wirklich nötig sind, und wie Sie beweisen, dass die Kündigung rechtzeitig angekommen ist.
- Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsfrist. Wann er sich lohnt, wo Risiken beim Arbeitslosengeld liegen und welche Punkte hineingehören.
- Homeoffice-Regelungen
Einen allgemeinen Anspruch auf Homeoffice gibt es nicht, umso wichtiger ist die Vereinbarung. Welche Klauseln zählen, was beim Widerruf gilt und worauf Sie im Vertrag achten sollten.
Fragen und Antworten
Kann ich per E-Mail oder WhatsApp kündigen?
Nein. Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform, also eines Papierdokuments mit eigenhändiger Unterschrift. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder Messenger ist unwirksam.
Gelten für mich die längeren Kündigungsfristen meines Arbeitgebers?
Die gestaffelten längeren Fristen in § 622 Absatz 2 BGB gelten nach dem Gesetz nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Viele Arbeitsverträge verlängern die Frist aber für beide Seiten. Das ist zulässig, solange die Frist für Beschäftigte nicht länger ist als für den Arbeitgeber.
Wann muss ich mich arbeitsuchend melden?
Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Erfahren Sie davon später, etwa bei kürzeren Fristen, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis. Die Meldung ist auch Pflicht, wenn Sie gegen eine Kündigung vorgehen. Eine verspätete Meldung kann zu einer kurzen Sperrzeit führen.
Was passiert mit meinem Resturlaub?
Er sollte bis zum letzten Arbeitstag genommen werden. Ist das aus betrieblichen Gründen oder wegen der Kürze der Zeit nicht möglich, muss er nach dem Bundesurlaubsgesetz ausbezahlt werden. Besprechen Sie die Planung früh mit Ihrer Führungskraft.
Weiterlesen
- Arbeitszeugnis
Was ein Arbeitszeugnis enthalten muss, wie die verklausulierte Zeugnissprache Noten vergibt und wie Sie reagieren, wenn Ihr Zeugnis schlechter ausfällt als erwartet.
- Gehaltsverhandlung
Ob beim Jobwechsel oder im laufenden Job: wie Sie Ihren Marktwert ermitteln, eine konkrete Zahl nennen und das Gespräch so führen, dass am Ende beide Seiten zufrieden sind.
- Vorstellungsgespräch
Wie ein Vorstellungsgespräch üblicherweise abläuft, welche Fragen fast immer kommen, wie Sie überzeugend antworten und welche Fragen Sie nicht beantworten müssen.
Zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026 von der Redaktion koenig-ag.de. Fehler gefunden?Schreiben Sie uns.