Personalvermittlung verstehen

Vermittlungsgutschein (AVGS): So funktioniert er

Mit dem AVGS bezahlt die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter Coaching, private Arbeitsvermittlung oder eine Erprobung im Betrieb. Voraussetzungen, Ablauf und Vergütung nach § 45 SGB III.

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ist eine Zusage der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters, eine Maßnahme zur beruflichen Eingliederung zu bezahlen. Sie können damit ein Coaching bei einem zugelassenen Träger, eine private Arbeitsvermittlung oder eine kurze Erprobung bei einem Arbeitgeber in Anspruch nehmen, ohne selbst etwas zu zahlen. Wer Arbeitslosengeld bezieht und nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit innerhalb von drei Monaten noch keine Stelle hat, hat einen Rechtsanspruch auf den Gutschein für die private Vermittlung.

Wie private Arbeitsvermittlung, Headhunter und Zeitarbeit allgemein funktionieren, erklärt der Überblick Personalvermittlung verstehen. Dieser Beitrag konzentriert sich auf den Gutschein: Voraussetzungen, Ablauf, Vergütung und typische Stolperfallen.

Die drei Verwendungen des Gutscheins

Rechtsgrundlage ist § 45 SGB III. Der Gutschein legt fest, wofür er eingesetzt werden darf. Im Alltag haben sich Kürzel für die drei Varianten eingebürgert.

Variante Was wird bezahlt? Typische Inhalte
Maßnahme bei einem Träger (oft AVGS MAT) Kurs oder Coaching bei einem zugelassenen Träger Bewerbungscoaching, Standortbestimmung, Vorbereitung auf die Selbstständigkeit, Abbau von Vermittlungshemmnissen
Private Arbeitsvermittlung (oft AVGS MPAV) erfolgsabhängige Vergütung eines privaten Vermittlers Stellensuche, Vorschläge, Kontakt zu Arbeitgebern
Maßnahme bei einem Arbeitgeber (oft AVGS MAG) zeitlich eng begrenzte betriebliche Erprobung (in der Regel wenige Wochen) Kenntnisse feststellen, Eignung für eine Tätigkeit prüfen

Welche Variante Sie erhalten, entscheidet die ausstellende Stelle. Auf dem Gutschein stehen Maßnahmeziel, Inhalt, gegebenenfalls Umfang sowie die Gültigkeitsdauer und eine mögliche regionale Beschränkung.

Wer bekommt einen AVGS?

Rechtsanspruch beim Vermittlungsgutschein

Einen gesetzlichen Anspruch auf den Gutschein für die private Arbeitsvermittlung haben Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb von drei Monaten noch nicht vermittelt sind (§ 45 Abs. 7 SGB III). Zeiten, in denen Sie an Maßnahmen zur Aktivierung oder an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen, zählen dabei nicht mit.

Ermessen in allen anderen Fällen

Alle übrigen Gutscheine, also auch Coachings und Erprobungen bei Arbeitgebern, sind Ermessensleistungen. Die Vermittlungs- oder Integrationsfachkraft entscheidet, ob eine Maßnahme Ihre Chancen verbessert. Das gilt auch für Menschen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen: Das Jobcenter kann Maßnahmen nach § 45 SGB III über § 16 SGB II fördern. Auch Arbeitsuchende, die noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, können im Einzelfall gefördert werden.

Es lohnt sich deshalb, gezielt nachzufragen und zu begründen, was Ihnen helfen würde, zum Beispiel ein Coaching für den Wechsel in eine neue Branche oder eine Erprobung bei einem konkreten Betrieb.

Der Ablauf Schritt für Schritt

  1. Gespräch mit der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter: Sprechen Sie den Gutschein an oder erhalten Sie ihn auf Vorschlag Ihrer Fachkraft.
  2. Gutschein erhalten: Prüfen Sie Ziel, Inhalt, Gültigkeit und Region.
  3. Träger auswählen: Suchen Sie einen Träger, der eine passende, zugelassene Maßnahme anbietet. Die Agentur für Arbeit führt dafür eine Maßnahmesuche, auch Vergleichsplattformen listen Anbieter.
  4. Gutschein einreichen: Bei Coaching und betrieblicher Erprobung geben Sie ihn vor Beginn beim Träger oder Arbeitgeber ab. Bei der privaten Vermittlung reicht der Vermittler ihn erst ein, wenn die Voraussetzungen für die Auszahlung vorliegen.
  5. Maßnahme oder Vermittlung durchlaufen: Bei der Vermittlung schließen Sie mit dem Vermittler einen schriftlichen Vertrag.
  6. Agentur informieren: Melden Sie Teilnahme, Abbruch oder Arbeitsaufnahme wie gewohnt.

Ihre Pflichten gegenüber der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter bleiben bestehen. Eigene Bewerbungen laufen parallel weiter. Wie Sie Unterlagen dafür aufbauen, beschreibt der Ratgeber Bewerbung schreiben.

Was der private Vermittler erhält

Für die private Arbeitsvermittlung regelt § 45 Abs. 6 SGB III eine feste, erfolgsabhängige Vergütung:

  • 2.500 Euro bei erfolgreicher Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
  • bis zu 3.000 Euro bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen
  • Auszahlung in zwei Raten: 1.250 Euro nach sechs Wochen Beschäftigungsdauer, der Rest nach sechs Monaten

Keine Erfolgsvergütung gibt es, wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein auf weniger als drei Monate befristet ist oder wenn Sie zu einem Arbeitgeber zurückkehren, bei dem Sie in den letzten vier Jahren mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Für bestimmte schwerbehinderte Menschen gilt bei befristeten Stellen eine Ausnahme.

Die Regelung hat für Sie einen praktischen Nutzen: Seriöse Vermittler haben ein Interesse an einer Stelle, die Sie auch nach sechs Monaten noch gerne ausüben.

Seriöse Träger und Vermittler erkennen

Wer AVGS-Maßnahmen anbietet, braucht eine Zulassung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV), die eine fachkundige Stelle erteilt. Private Vermittler müssen den Vermittlungsvertrag mit Ihnen schriftlich schließen (§ 296 SGB III).

Checkliste: vor der Zusage an einen Träger

  • Liegt eine gültige AZAV-Zulassung für genau diese Maßnahme vor?
  • Passen Inhalt und Umfang zum Ziel auf dem Gutschein?
  • Gibt es einen schriftlichen Vertrag, den Sie vor der Unterschrift in Ruhe lesen können?
  • Ist klar, wer Sie betreut und wie oft Termine stattfinden?
  • Werden keine zusätzlichen Gebühren von Ihnen verlangt?
  • Bei Vermittlung: Werden Ihnen Stellen vorgeschlagen, die zu Ihrem Profil passen, oder nur Masse?

Warnsignale sind Druck, einen Vertrag sofort zu unterschreiben, das Einsammeln von Gutscheinen ohne erkennbares Angebot oder Vorschläge, die erkennbar nicht zu Ihrer Qualifikation passen. Im Zweifel fragen Sie bei der ausstellenden Stelle nach, bevor Sie den Gutschein abgeben.

Das Gespräch mit der Fachkraft vorbereiten

Weil die meisten Gutscheine Ermessensleistungen sind, lohnt es sich, gut vorbereitet in den Termin zu gehen. Eine klare Begründung macht es der Fachkraft leichter, Ihrem Wunsch zu folgen.

Checkliste: Was Sie zum Termin mitbringen

  • Ihr Ziel in einem Satz, etwa „Wechsel von der Produktion in die Logistik“
  • Was bisher nicht geklappt hat, zum Beispiel Bewerbungen ohne Rückmeldung
  • Welche Art von Unterstützung Sie sich vorstellen: Coaching, Vermittlung oder Erprobung im Betrieb
  • Wenn vorhanden, ein konkreter Träger oder Arbeitgeber, der eine passende Maßnahme anbietet
  • Aktuelle Bewerbungsunterlagen, damit die Fachkraft Ihren Stand einschätzen kann

Wird ein Antrag abgelehnt, können Sie sich die Gründe erläutern lassen. Gegen schriftliche Entscheidungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters ist in der Regel ein Widerspruch möglich. Die Frist dafür steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.

Häufige Missverständnisse

  • „Der Gutschein ist Geld für mich.“ Nein. Er wird nur beim Träger, Vermittler oder Arbeitgeber eingelöst, eine Auszahlung an Sie gibt es nicht.
  • „Mit Gutschein muss ich mich nicht mehr selbst bewerben.“ Doch. Ihre Eigenbemühungen bleiben Pflicht.
  • „Jeder Vermittler darf den Gutschein annehmen.“ Nur zugelassene Träger, und nur für Leistungen, die zum Gutschein passen.

AVGS und Zeitarbeit

Private Vermittler schlagen manchmal auch Stellen bei Zeitarbeitsunternehmen vor. Das ist nicht unzulässig, sollte aber eine bewusste Entscheidung sein. Worin sich eine Anstellung über ein Zeitarbeitsunternehmen von einer direkten Vermittlung unterscheidet, erklärt der Vergleich Zeitarbeit vs. Personalvermittlung.

Hinweis für Arbeitgeber

Arbeitgeber können selbst Teil einer AVGS-Maßnahme werden, indem sie eine zeitlich begrenzte betriebliche Erprobung anbieten. Die zulässige Dauer legt die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter fest, in der Regel sind es wenige Wochen. Das gibt beiden Seiten die Möglichkeit, sich kennenzulernen, bevor ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Die Rahmenbedingungen klären Sie mit der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter und dem Gutscheininhaber.

Quellen

  • § 45 SGB III (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung), insbesondere Abs. 4, 6 und 7
  • § 16 SGB II (Leistungen zur Eingliederung durch das Jobcenter)
  • §§ 176 ff. SGB III und Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV)
  • §§ 296 bis 298 SGB III (Vermittlungsvertrag, Vergütung)
Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Wie lange ist ein AVGS gültig?

Das steht auf dem Gutschein selbst. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter kann ihn zeitlich befristen und regional beschränken. Lösen Sie ihn innerhalb der Frist bei einem passenden Träger ein und fragen Sie rechtzeitig nach, wenn absehbar ist, dass die Zeit nicht reicht.

Bekomme ich einen AVGS auch, wenn ich noch arbeite?

Der Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein setzt Arbeitslosigkeit und Arbeitslosengeld voraus. Arbeitsuchende, die noch beschäftigt sind, können Maßnahmen nach § 45 SGB III im Einzelfall nach Ermessen erhalten. Sprechen Sie Ihre Vermittlungsfachkraft direkt darauf an.

Darf ich den Träger frei wählen?

Ja, innerhalb der Vorgaben auf dem Gutschein. Er berechtigt zur Auswahl eines zugelassenen Trägers oder Arbeitgebers, der die festgelegte Maßnahme anbietet. Achten Sie darauf, dass der Träger nach der AZAV zugelassen ist und die Maßnahme zum Inhalt des Gutscheins passt.

Muss ich für die private Arbeitsvermittlung selbst etwas zahlen?

Wenn Sie einen gültigen AVGS einlösen, nein. Der Vermittler erhält seine Vergütung von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter, und zwar nur bei Erfolg. Verlangt ein Vermittler zusätzlich Geld von Ihnen, sollten Sie das ablehnen und bei der ausstellenden Stelle nachfragen.

Zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026 von der Redaktion koenig-ag.de. Fehler gefunden?Schreiben Sie uns.